Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 23 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/23#abs-1 (1) Die Regierung von Oberbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken

1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,

2. Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Sinn des AEG,

3. zuständige Landesbehörde im Sinn des AEG, der EBO und der ESBO und

4. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG

soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/23#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Regierung nach Abs. 1 in deren Bereich

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,

2. eine Eisenbahninfrastruktur belegen ist oder betrieben werden soll.

Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich beider Regierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Regierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. Die Regierungen können etwas anderes vereinbaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/23#abs-3 (3) Anweisungen der Regierung nach Abs. 1 werden im Benehmen mit der obersten Verkehrsbehörde erlassen, wenn die wesentliche Beeinträchtigung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Sinn des § 15 AEG zu erwarten ist. Satz 1 gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/23#abs-4 (4) Die oberste Verkehrsbehörde, die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Mittelfranken unterrichten einander von Vorkommnissen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.

§ 22 § 24