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BayESG

Art 9 Eisenbahnaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/9#abs-1 (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwacht. Hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsicht bei der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 gilt § 5a AEG entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/9#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die für den jeweiligen Fachbereich auf Grund eisenbahnrechtlicher Vorschriften von den danach zuständigen Stellen zugelassen oder anerkannt sind. Gutachten können für den jeweiligen Fachbereich auch von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Prüfämtern im Sinn der Bayerischen Bauordnung erstellt werden; die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen gilt entsprechend.

Art 8 Art 10