Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 22 Zuständigkeit der Bergbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist

1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,

2. Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und

3. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)

für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).

§ 21 § 23