Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Stand: 01.07.2021
Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 15 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2011 – X ZB 4/10Vergabe öffentlicher Aufträge: Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Übernahme des Betriebsrisikos als Voraussetzungen für eine Dienstleistungskonzession - S-Bahn-Verkehr Rhein/RuhrZitiert von 107
- VGH Bayern, 30.11.2021 – 8 ZB 21.1285Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2020 – 11 U 128/14 (Kart)
- VG Köln, 17.05.2013 – 18 K 3168/12Zitiert von 1
- VG Köln, 26.04.2012 – 18 L 476/12Zitiert von 2
- VG Köln, 26.04.2012 – 18 L 477/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 06.12.2006 – 1 U 484/06 - 151
- OLG Saarbrücken, 20.09.2006 – 1 Verg 3/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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