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# § 23 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung von Oberbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken

1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,

2. Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Sinn des AEG,

3. zuständige Landesbehörde im Sinn des AEG, der EBO und der ESBO und

4. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG

soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Örtlich zuständig ist die Regierung nach Abs. 1 in deren Bereich

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,

2. eine Eisenbahninfrastruktur belegen ist oder betrieben werden soll.

Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich beider Regierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Regierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. Die Regierungen können etwas anderes vereinbaren.

(3) Anweisungen der Regierung nach Abs. 1 werden im Benehmen mit der obersten Verkehrsbehörde erlassen, wenn die wesentliche Beeinträchtigung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Sinn des § 15 AEG zu erwarten ist. Satz 1 gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(4) Die oberste Verkehrsbehörde, die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Mittelfranken unterrichten einander von Vorkommnissen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.

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Zitiervorschlag: § 23 ZustVVerk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/23

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