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§ 22 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Bergbehörden

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist

1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,

2. Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und

3. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)

für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).