Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 21 Zuständigkeit der Regierungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/21#abs-1 (1) Die Regierung ist Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/21#abs-2 (2) Sind nach Abs. 1 mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.