Gesetze / Zustellungsvordruckverordnung

ZustVV

§ 3 Übergangsregelung

Stand: 01.08.2025

Bund2 Fassungen

Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.

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