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ZustVOAgrar

§ 3 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOAgrar/3#abs-1 (1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde

1. nach dem Milch- und Margarinegesetz, ausgenommen die Überwachung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,

2. nach der Butterverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe,

3. nach der Käseverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe und

4. nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes sowie für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen von Verordnungen zur Regelung von Vermarktungsnormen nach § 6a des Marktorganisationsgesetzes, jeweils für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe, ausgenommen die Überwachung der Verteilzentren,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOAgrar/3#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:

1. § 9 des Milch- und Margarinegesetzes und

2. § 7 des Handelsklassengesetzes auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes, jeweils soweit nicht das Landesamt oder Bundesbehörden zuständig sind.

§ 2a § 4