nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 ZustVOAgrar (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

Zuständigkeitsverordnung Agrar

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde

1. nach dem Milch- und Margarinegesetz, ausgenommen die Überwachung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,

2. nach der Butterverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe,

3. nach der Käseverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe und

4. nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes sowie für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen von Verordnungen zur Regelung von Vermarktungsnormen nach § 6a des Marktorganisationsgesetzes, jeweils für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe, ausgenommen die Überwachung der Verteilzentren,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:

1. § 9 des Milch- und Margarinegesetzes und

2. § 7 des Handelsklassengesetzes auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes, jeweils soweit nicht das Landesamt oder Bundesbehörden zuständig sind.