Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Agrar
ZustVOAgrar§ 5 Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOAgrar/5#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis ist
1. zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde,
2. zuständige Behörde im Sinne des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) in der jeweils geltenden Fassung und
3. Genehmigungsbehörde im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOAgrar/5#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.