Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVOAgrar · GV. NRW. 2019 S. 116
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft
9 Normen · Ausgangsfassung vom 05.02.2019 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 5 — Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zuständigkeit des Ministeriums
- § 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung
- § 2a Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima
- § 3 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
- § 4 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammerals Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
- § 5 Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis
- § 6 Zuständigkeit bei Rechtsänderung
- § 7 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
24.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2026 (GV. NRW. S. 211)
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Historischer Änderungsnachweis
11.12.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.11.2025, Artikel 2
GV. NRW. S. 1121
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Historischer Änderungsnachweis
09.12.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 18.11.2025, Artikel 17
GV. NRW. 2025 S. 1039
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Historischer Änderungsnachweis
25.11.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 25.11.2025, Artikel 2
GV. NRW. 2025 S. 1121
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Historischer Änderungsnachweis
05.03.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.02.2024, Artikel 3
GV. NRW. S. 106
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Historischer Änderungsnachweis
18.11.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 31.10.2023, Artikel 2
GV. NRW. S. 1184
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Historischer Änderungsnachweis
20.05.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 09.05.2023, Artikel 2
GV. NRW. S. 252
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Historischer Änderungsnachweis
12.11.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 03.11.2022, Artikel 1
GV. NRW. S. 963
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).