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ZustVOAgrar§ 4 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammerals Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOAgrar/4#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle
1. für die Überwachung nach § 12 und behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes, soweit es um die Anforderung an die Anwendung im Sinne von § 3 und einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 und 5 sowie § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes, oder an die Mitwirkungshandlungen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 4 des Düngegesetzes, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes, geht,
2. im Sinne der Düngeverordnung, soweit in den §§ 2a und 5 nichts anderes bestimmt ist,
3. im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14, § 11 Absatz 3 Nummer 1, § 12 Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie zur Ausführung der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundessortenamtes vorgegeben ist,
4. für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und
5. für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes sowie der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach dem Tierzuchtgesetz, der Tierzuchtdurchführungsverordnung oder nach § 1 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVOAgrar/4#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter übertragen:
1. § 14 des Düngegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 übertragenen Zuständigkeiten und
2. § 23 des Tierzuchtgesetzes.