Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
ZustVBau§ 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVBau/5#abs-1 (1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO werden den Städten Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie dem Markt Garmisch-Partenkirchen und der Gemeinde Vaterstetten übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVBau/5#abs-2 (2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 83 Abs. 9 BayBO sind den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen.