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BayBO

Art 83 Übergangsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-1 (1) Art. 82 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, soweit

1. vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung eingegangen ist, oder

2. die Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet aber entweder bereits genehmigt oder nach Nr. 1 genehmigungsfähig war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 31. August 2018 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-3 (3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-4 (4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62b Abs. 1 gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-5 (5) Satzungen, die auf Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in einer der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, mit Ausnahme von Satzungen, die die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen regeln, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 7 jeweils in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort, wenn sie die in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder durch Bebauungsplan oder eine andere Satzung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs nach Art. 81 Abs. 2 erlassen worden sind. Im Übrigen treten Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-6 (6) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-7 (7) Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 gilt für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 gilt für ab dem 1. Oktober 2023 eingereichte Bauanträge.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-8 (8) Art. 65 Abs. 3 findet keine Anwendung auf Bauanträge, die vor dem 1. März 2023 eingereicht worden sind.

Permalink zu Abs. 8arecht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-8a (8a) Auf Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, die vor dem 1. Januar 2026 gemäß Art. 57 Abs. 7 angezeigt worden sind, findet Art. 81 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung.

Permalink zu Abs. 8brecht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-8b (8b) Art. 82c findet keine Anwendung auf Bauanträge, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht worden sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/83#abs-9 (9) Eine bis zum Ablauf des 31. März 2026 erfolgte Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf des 31. März 2031 fort. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist Art. 53 Abs. 2 Satz 5 und 6 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Art 82c Art 84