Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
ZustVBau§ 4 Zuständigkeit für Bescheinigungen
Stand: 25.08.2026
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigungen nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.