Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

ZustVBau

§ 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 2 BayBO sind

– die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und

– die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.

§ 5 § 7