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§ 5 ZustVBau (Bayern) — Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO

Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO werden den Städten Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie dem Markt Garmisch-Partenkirchen und der Gemeinde Vaterstetten übertragen.

(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Sinn von Art. 83 Abs. 9 BayBO sind den Städten Pfaffenhofen a.d.Ilm und Waldsassen übertragen.