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ZustV-GM

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-GM/3#abs-1 (1) Den in § 1 genannten Behörden werden die folgenden Befugnisse übertragen:

1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),

3. Verlangen der Übernahme bzw. Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),

4. Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayBG),

5. Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung einschließlich Altersteilzeit (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-GM/3#abs-2 (2) Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.

§ 2 § 4