Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-GM

§ 2 Abordnungen und Versetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-GM/2#abs-1 (1) Den in § 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, auch diejenigen Beamtinnen und Beamten abzuordnen, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-GM/2#abs-2 (2) Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

§ 1 § 3