Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-GM

§ 1 Ernennungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1. den Regierungen,

2. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

§ 2