Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-GM§ 1 Ernennungen
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
1. den Regierungen,
2. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.