Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-GM§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Stand: 25.08.2026
Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1. Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
2. Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG).