Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-GM

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1. Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),

2. Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

§ 3 § 5