Gesetze / Landesrecht Bayern / StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
ZustV-BM§ 3 Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/3#abs-1 (1) Den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit werden in ihren dort festgelegten Dienstbereichen übertragen
1. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG),
2. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG und Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG,
3. für die Ruhestandsbeamten und -beamtinnen und für frühere Beamte und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen die Zuständigkeit nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BayBG und die Befugnisse nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG,
4. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG,
5. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung,
6. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung,
7. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach Art. 139 Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 BayBG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/3#abs-2 (2) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.