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ZustV-BM

§ 7 Leistungsbezüge und Zuschläge zur Gewinnung von IT-Fachkräften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Gewährung von IT-Fachkräftegewinnungszuschlägen gemäß Art. 60a BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen übertragen. Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/7#abs-2 (2) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

§ 6 § 8