nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 ZustV-BM (Bayern) — Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten

StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit werden in ihren dort festgelegten Dienstbereichen übertragen

1. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG),

2. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG und Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG,

3. für die Ruhestandsbeamten und -beamtinnen und für frühere Beamte und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen die Zuständigkeit nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BayBG und die Befugnisse nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG,

4. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG,

5. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung,

6. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung,

7. für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach Art. 139 Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 BayBG.

(2) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.