Gesetze / Landesrecht Bayern / StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
ZustV-BM§ 6 Jubiläumszuwendungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/6#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen sowie die Ausstellung von Dankurkunden wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für alle Beamten und Beamtinnen in ihren jeweiligen Dienstbereichen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/6#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden vom Staatsministerium ausgestellt.