Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsgesetz
ZustGArt 8 Bundeskleingartengesetz
Stand: 25.08.2026
Zuständig für den Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind
1. die Kreisverwaltungsbehörden für
a) die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig nach § 2 BKleingG,
b) die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 BKleingG,
c) die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage gemäß § 4 Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen;
hat die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Gemeinde, so ist die Regierung zuständig;
2. das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Genehmigung von Regelungen über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG.