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Art 8 ZustG (Bayern) — Bundeskleingartengesetz

Zuständigkeitsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für den Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind

1. die Kreisverwaltungsbehörden für

a) die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig nach § 2 BKleingG,

b) die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 BKleingG,

c) die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage gemäß § 4 Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen;

hat die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Gemeinde, so ist die Regierung zuständig;

2. das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Genehmigung von Regelungen über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG.