Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsgesetz
ZustGArt 9 Kulturgutschutzgesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/9#abs-1 (1) Zuständig für die Entgegennahme der Zustimmung des Verleihers oder Deponenten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist im Fall der Leihe oder Deposition zugunsten einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung
1. in staatlicher Trägerschaft die jeweilige Einrichtung selbst,
2. in nichtstaatlicher Trägerschaft das Landesamt für Denkmalpflege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/9#abs-2 (2) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 24 KGSG sind die Staatsgemäldesammlungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/9#abs-3 (3) Zuständig für den Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes in allen übrigen Fällen ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.