Die Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.
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Die Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.