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§ 4 ZustÜVOJu (Sachsen) — Bestimmung der Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten

Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.