Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung
ZuschussVO§ 11 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 26.08.2026
Werden die nach § 8 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.