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ZuschussVO

§ 8 Antragstellung und Stichtage für die Schülerzahlmeldungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/8#abs-1 (1) Der erste Antrag auf staatliche Finanzhilfe kann zeitgleich mit dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden; dabei ist ein Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen, wenn die Schulaufsichtsbehörde nicht darauf verzichtet. Im Juli vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, ist der Antrag für jeden Bildungsgang um die Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zu ergänzen. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die voraussichtlich eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgen wird, ist gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/8#abs-2 (2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind schuljährlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Für eine Auszahlung der nach § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge ab August eines Schuljahres sind die Anträge nach Satz 1 jährlich spätestens am 1. Juli vor Beginn des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, zu stellen. Später eingehende Anträge führen zu späteren Auszahlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/8#abs-3 (3) Der Schulträger hat der Schulaufsichtsbehörde mit Stichtag 10. Oktober spätestens am 24. Oktober schriftlich oder elektronisch für jeden Bildungsgang die Zahl der gemäß § 14 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft beschulten Schülerinnen und Schüler zu melden. Schülerinnen und Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt oder die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, und Schülerinnen und Schüler gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sind jeweils gesondert auszuweisen. Auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde sind die Schülerinnen und Schüler, für deren Beschulung staatliche Finanzhilfe beantragt wird, namentlich gelistet zu benennen. Die Meldungen erfolgen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler in den gebildeten Klassen, Kursen und Gruppen getrennt nach Klassen- und Jahrgangsstufen oder Ausbildungsjahren. Der Schulträger einer berufsbildenden Schule einschließlich der berufsbildenden Förderschule hat darüber hinaus der Schulaufsichtsbehörde den Sätzen 1 bis 4 entsprechende Meldungen mit Stichtag 4. April spätestens am 18. April vorzulegen. Fällt ein Stichtag auf einen unterrichtsfreien Tag, gilt der letzte vorhergehende Unterrichtstag als Stichtag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/8#abs-4 (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann mit dem Schulträger abweichend von Absatz 3 monatliche Stichtage vereinbaren. Ist mit erheblichen Schwankungen der Anzahl der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr zu rechnen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulträger zu monatlichen Meldungen verpflichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 melden die Schulträger mit Stichtag 15. des Monats zum Ende des Monats. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/8#abs-5 (5) Der Schulträger hat unrichtige Schülerzahlmeldungen unverzüglich zu berichtigen.

§ 7 § 9