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ZuschussVO

§ 10 Abrechnung von Wartefristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuschussVO/10#abs-1 (1) Für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe an Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+, die aus einer Schulartänderung hervorgehen, wird die längste der von einer an der Schulartänderung beteiligten Schulen bereits absolvierten Wartefristen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft angerechnet.

§ 9 § 11