Werden die nach § 8 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.
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Werden die nach § 8 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.