Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung
ZuschussVO§ 12 Aufbewahrungspflicht
Stand: 26.08.2026
Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Nachweise zur Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.