Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung

ZuschussVO

§ 12 Aufbewahrungspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Nachweise zur Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.

§ 11 § 13