Gesetze / Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
ZoonoseV§ 3 Betriebseigene Kontrollen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3#abs-1 (1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials soweit möglich anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3#abs-2 (2) Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3#abs-3 (3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3#abs-4 (4) Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet Nachweise zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. I S. 1480
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11.05.2010 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (BGBl. I 612)
BGBl. 2010 I S. 612
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