Gesetze / Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
ZoonoseV§ 3 Betriebseigene Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Lebensmittel auf Zoonoseerreger untersucht, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZoonoseV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet Nachweise zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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11.05.2010 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (BGBl. I 612)
BGBl. 2010 I S. 612
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