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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 612
BGBl. 2010 I S. 612 · 31.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)
Vom 11. Mai 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und
des § 36 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie,
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und
– des § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 39
Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli
2009 (BGBl. I S. 2205):
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Ausnahmen für die
Herstellung von Hart- und Schnittkäse
in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer
Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten
Anforderungen erfüllt werden.“
2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 6a)
Ausnahmen für die Herstellung von
Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
1 2 3
Lfd. Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Nr. mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
1 Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und denkliche Handwaschgelegenheiten.
Kaltwasserzufuhr)
2 Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
lisationsanschluss und Abwasserableitungssys- dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
tem) Abwässer nachteilig beeinflusst werden.
*) Die Verpflichtungen aus
1. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
2. Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-
hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),
3. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und
4. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)
sind beachtet worden.

1 2
Lfd. Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
Nr. mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
3 Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken Zeitlich
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le- das Waschen
3
Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
der Hände und das Waschen der Le-
bensmittel) bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-
flussung
von Lebensmitteln.
4 Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-
von Trinkwasser) mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-
gen der
Artikel 2
Änderung der Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt
geändert:
1. Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a ein-
gefügt:
„Abschnitt 1a
Amtliche
Untersuchungen bei der Gewinnung
von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a
Hausschlachtungen
(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene
Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtho-
fes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlach-
ten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der
zuständigen Behörde
1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzu-
melden, wenn der Verfügungsberechtigte unmit-
telbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine
Störung des Allgemeinbefindens des Tieres fest-
gestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor
eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden
und
3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen
Huftieren, die Träger von Trichinen sein können,
zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzu-
melden.
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter An-
gabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der
Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
§ 2b
Verwendung von erlegtem Großwild
für den eigenen häuslichen Verbrauch
(1) Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen
häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen
hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei
der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zustän-
digen Behörde
1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,
wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes
Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festge-
stellt worden sind, und
Trinkwasserverordnung untersucht wird.“
2. im Falle von Wildschweinen oder anderen Tie-
ren, die Träger von Trichinen sein können, zur
amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumel-
den.
(2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwen-
dung eines Wildursprungsscheins nach Form und
Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der
Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet
weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus
einem für die zuständige Behörde bestimmten Ori-
ginal und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jä-
ger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wild-
schweinen oder Dachsen nicht für den eigenen
häuslichen Verbrauch verwenden, bevor
1. der Untersucher im Wildursprungsschein ver-
merkt hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen
worden sind, oder
2. der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut
Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs-
schein über das Wildbret verfügen darf.
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine
Durchschrift des Wildursprungsscheins elektro-
nisch übermitteln.
§ 2c
Verbote und Beschränkungen
(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Ab-
satz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer
nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Unter-
suchung für den menschlichen Verzehr im eigenen
häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder
verarbeiten.
(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes
Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erfor-
derlichen amtlichen Untersuchung für den mensch-
lichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzu-
bereiten oder zu be- oder verarbeiten.“
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter
Verwendung eines Wildursprungsscheins nach
Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzu-

melden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat
unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vor-
schriften aus einem für die zuständige Behörde be-
stimmten Original und zwei Durchschriften zu be-
stehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder
Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in
den Verkehr bringen, es sei denn,
1. der Untersucher hat im Wildursprungsschein als
Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen ver-
merkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen wor-
den sind, oder
2. der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut
Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs-
schein über das Wildbret verfügen darf, und der
Untersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeit-
punkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachge-
wiesen worden sind.
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine
Durchschrift des Wildursprungsscheins elektro-
nisch übermitteln.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Ausnahmen für
das Inverkehrbringen von Hackfleisch
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1
Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde geneh-
migen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schwei-
nen hergestellt wird, das nach der Schlachtung
und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt
worden ist, soweit das Hackfleisch
1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach
der Schlachtung hergestellt wird,
2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht
und
3. nur
a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe
des Einzelhandels zur direkten Abgabe an
den Verbraucher und
b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet
abgegeben wird.“
4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Inverkehrbringen bestimmter
aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen,
die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren
worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise
aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbrau-
cher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und
eindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen
Zustand hingewiesen wird.“
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Ausnahmen für
die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Roh-
milch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen
oder Alpen, die
1. auf Grund der geografischen Lage des Betriebes
nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl
und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert wer-
den kann und
2. die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX
Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 nicht erfüllt,
mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den
menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Rohmilch
3. ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder
Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als
60 Tagen verwendet wird, und
4. nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils
negativem Ergebnis
a) einer Untersuchung auf sinnfällige Verände-
rungen und
b) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf
den Zellgehalt
unterzogen worden ist.“
6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Besondere Anforderungen
bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
(1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
meinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die
dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern
hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3
unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abge-
geben werden, wenn Lebensmittel zum unmittel-
baren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und
1. im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzeh-
render Lebensmittel die Abgabe nicht später als
zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,
2. im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehren-
der Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stun-
den nach der Herstellung
a) auf eine Temperatur von höchstens +7 °C ab-
gekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren
Temperatur gehalten und innerhalb von
24 Stunden nach der Herstellung abgegeben
werden oder
b) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten
und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auf-
tauen abgegeben werden, wobei die Tempe-
ratur von +7 °C nicht überschritten werden
darf.
Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten
Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abge-
geben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder
neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sicht-
bar der Hinweis „sofort verbrauchen“ angebracht
ist.

(2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung für Menschen, die auf Grund ihres Alters,
einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des
körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebens-
mittelbedingten Infektionen besonders empfindlich
sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwen-
dung roher Bestandteile von Eiern hergestellt wor-
den sind, nur an Verbraucher abgeben werden,
wenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3
unterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Le-
bensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden,
hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe
eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der
Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzu-
fertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr
als –18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem
Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rück-
stellproben sind der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen und auszuhändigen.
(3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren,
das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder
ein Verfahren gleicher Wirkung.“
7. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Kat-
zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-
ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum
Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen
oder in den Verkehr zu bringen.“
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8
bis 10 ersetzt:
„8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes
Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den
Verkehr bringt,
10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum
Zwecke des menschlichen Verzehrs ge-
winnt oder in den Verkehr bringt oder“.
bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1
und 2 vorangestellt:
„1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Ab-
satz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder
be- oder verarbeitet,
2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tier-
körper oder Fleisch in den Verkehr
bringt“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 3 bis 5.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
in dieser wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes
Lebensmittel an Verbraucher abgibt
oder“.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.
9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma
durch das Wort „oder“ und in Buchstabe m das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt; Buch-
stabe n wird gestrichen.
b) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14
und 15 eingefügt:
„14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rück-
stellprobe nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt,
15. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rück-
stellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vor-
legt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,“.
c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die
Nummern 16 und 17.
10. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3
ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Ver-
bindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der
Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230,
231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine,
die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a
nicht entsprechen, können bis zum 20. November
2011 weiterverwendet werden.“

616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
11. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:
„
Anlage 8a
(zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25)
Wildursprungsschein
für Untersuchung auf Trichinen
im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger
(§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
Zuständige Behörde:
................................................................................................................
Nummern der Wildmarke:
Wildschwein*): Dachs*):
Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:
................................................................................................................
Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):
.................................................
.................................................
.................................................
.................................................
Datum und Unterschrift des Jägers
Erlegungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abgabe an
................................................................................................................
(Trichinenlaboratorium)
Zeitpunkt: Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfbericht Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eingangsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Methode*):
Trichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005
Referenzverfahren
Trichomatic
Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte
Großwild verfügt werden darf:
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................
Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)
*) Zutreffendes ankreuzen (amtlicher Stempel)

Gebiet,
in dem abweichend von
Anlage 8b
(zu § 13a)
Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Hackfleisch aus nicht
gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
1. Landkreis Eichsfeld,
2. im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Giebol-
dehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die
Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,
3. Landkreis Nordhausen, begrenzt auf
Landkreis Eichsfeld anschließt und
begrenzt wird,
den Teil, der unmittelbar an den
im Osten durch die Bundesstraße 4
4. Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde
Katlenburg-Lindau,
5. Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den
Landkreis Eichsfeld anschließt und
im Süden durch die Bundesstraße 249
begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und
6. im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.“
Artikel 3
Änderung der Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
nung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
„Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung“
die Angabe „– Tier-LMÜV“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird
in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2
Abs. 3“ die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III“ ein-
gefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger,
der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist
und
1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Ver-
wendung als Lebensmittel für den eigenen
häuslichen Verbrauch erlegt oder
2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tieri-
sche Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine
Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von
erlegtem Wild abgibt,
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Ent-
nahme von Proben zur Untersuchung auf Trichi-
nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen,
wenn
1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die
Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult wor-
den ist und
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche
Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht be-
sitzt.“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Amtliche Untersuchungen
bei der Gewinnung von Fleisch
für den eigenen häuslichen Verbrauch
(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amt-
lichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist
1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach An-
hang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II
Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit
Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004,
2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel
V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B
sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004,

3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach
Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils gel-
tenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Ab-
satz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I
Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung
(EG) Nr. 2075/2005
durchzuführen. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung
auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 2075/2005 durchführen.
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tie-
rische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtli-
chen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Unter-
suchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt
§ 6 Absatz 1 entsprechend.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
aa) jeweils nach der Angabe „§ 6“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt und
bb) folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2.“
b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. No-
vember 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,
1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung
mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoo-
noseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
1871) wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Rückstellproben im Fall des Artikels 19
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Be-
hörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäi-
schen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L
31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebens-
mitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Ver-
kehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von
mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer
von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mit-
teilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen und auszuhändigen.“
Artikel 5
Änderung der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, an-
deren hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Cani-
den und Feliden) oder Affen einzuführen.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. entgegen § 13a Fleisch einführt.“
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Le-
bensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebens-
mittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmittel-
einfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem 21. Mai 2010
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt durch Ar-
tikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
S. 1816), geändert worden ist,
2. die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung
vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert wor-
den ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 612. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b17d8bdfef26352….