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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 612

BGBl. 2010 I S. 612 · 31.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
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                                            Erste Verordnung
                                      zur Änderung von Vorschriften
                   zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)

                                                            Vom 11. Mai 2010


   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und
  des § 36 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie,
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen und
– des § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 39
  Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli
  2009 (BGBl. I S. 2205):

                                                                  Artikel 1
                                       Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
   Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                                                                      „§ 6a
                                                           Ausnahmen für die
                                                 Herstellung von Hart- und Schnittkäse
                                                in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
     Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer
   Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten
   Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten
   Anforderungen erfüllt werden.“
2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
                                                                                                                                  „Anlage 3a
                                                                                                                                    (zu § 6a)

                                           Ausnahmen für die Herstellung von
                              Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

       1                                    2                                                                  3
      Lfd.      Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung                 Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
      Nr.         mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004                   Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft

       1     Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
             Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und denkliche Handwaschgelegenheiten.
             Kaltwasserzufuhr)

       2     Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
             lisationsanschluss und Abwasserableitungssys- dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
             tem)                                          Abwässer nachteilig beeinflusst werden.

*) Die Verpflichtungen aus
  1. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
     Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
     zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
  2. Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-
     hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),
  3. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
     Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und
  4. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
     Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
     (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)
  sind beachtet worden.

BGBl. 2010, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
     1                               2
    Lfd.     Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
    Nr.        mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
     3     Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken Zeitlich
           getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le- das Waschen

                             3
      Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
     Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
der Hände und das Waschen der Le-
           bensmittel)                                    bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-
                                                          flussung
von Lebensmitteln.
     4     Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-
           von Trinkwasser)                                mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-
                                                           gen der

                        Artikel 2

               Änderung der Tierische
           Lebensmittel-Hygieneverordnung
   Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt
geändert:

 1. Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a ein-
    gefügt:
                       „Abschnitt 1a
                         Amtliche
           Untersuchungen bei der Gewinnung
    von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch

                            § 2a

                    Hausschlachtungen
      (1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene

   Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtho-

   fes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlach-

   ten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der
   zuständigen Behörde
   1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzu-
      melden, wenn der Verfügungsberechtigte unmit-
      telbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine

      Störung des Allgemeinbefindens des Tieres fest-

      gestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor

      eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
   2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden

      und
   3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen
      Huftieren, die Träger von Trichinen sein können,

      zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzu-

      melden.

     (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter An-
   gabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der
   Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

                            § 2b

            Verwendung von erlegtem Großwild
           für den eigenen häuslichen Verbrauch
      (1) Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen
   häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen
   hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei
   der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zustän-
   digen Behörde
   1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,
      wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes
      Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festge-
      stellt worden sind, und
Trinkwasserverordnung untersucht wird.“

  2. im Falle von Wildschweinen oder anderen Tie-
     ren, die Träger von Trichinen sein können, zur
     amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumel-
     den.

     (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
  der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
  nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
  Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwen-
  dung eines Wildursprungsscheins nach Form und
  Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der
  Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet
  weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus
  einem für die zuständige Behörde bestimmten Ori-
  ginal und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jä-
  ger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wild-

  schweinen oder Dachsen nicht für den eigenen
  häuslichen Verbrauch verwenden, bevor

  1. der Untersucher im Wildursprungsschein ver-

     merkt hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen

     worden sind, oder

  2. der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut
     Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs-
     schein über das Wildbret verfügen darf.

  Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine

  Durchschrift des Wildursprungsscheins elektro-

  nisch übermitteln.

                            § 2c

             Verbote und Beschränkungen

    (1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Ab-

  satz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer

  nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Unter-
  suchung für den menschlichen Verzehr im eigenen
  häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder
  verarbeiten.

     (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes
  Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erfor-
  derlichen amtlichen Untersuchung für den mensch-
  lichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzu-
  bereiten oder zu be- oder verarbeiten.“

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
  der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
  nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
  Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter
  Verwendung eines Wildursprungsscheins nach
  Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzu-
BGBl. 2010, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
  melden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat
  unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vor-
  schriften aus einem für die zuständige Behörde be-
  stimmten Original und zwei Durchschriften zu be-
  stehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder
  Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in
  den Verkehr bringen, es sei denn,

  1. der Untersucher hat im Wildursprungsschein als
     Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen ver-
     merkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen wor-
     den sind, oder
  2. der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut
     Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs-
     schein über das Wildbret verfügen darf, und der
     Untersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeit-
     punkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachge-
     wiesen worden sind.

  Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine
  Durchschrift des Wildursprungsscheins elektro-
  nisch übermitteln.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                         „§ 13a
                      Ausnahmen für

           das Inverkehrbringen von Hackfleisch

     Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
  mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1
  Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
  Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde geneh-
  migen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schwei-
  nen hergestellt wird, das nach der Schlachtung
  und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt
  worden ist, soweit das Hackfleisch

  1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach
     der Schlachtung hergestellt wird,
  2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht
     und

  3. nur
      a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe
         des Einzelhandels zur direkten Abgabe an
         den Verbraucher und

      b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet
      abgegeben wird.“

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                         „§ 16a
              Inverkehrbringen bestimmter
      aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
     Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen,
  die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren
  worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise
  aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbrau-
  cher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und
  eindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen
  Zustand hingewiesen wird.“

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                         „§ 19a

                    Ausnahmen für
            die Herstellung von Hart- und
  Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
  mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2

  Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Roh-
  milch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen
  oder Alpen, die

  1. auf Grund der geografischen Lage des Betriebes
     nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl
     und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert wer-
     den kann und

  2. die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX
     Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG)
     Nr. 853/2004 nicht erfüllt,
  mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den
  menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn
  sichergestellt ist, dass die Rohmilch

  3. ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder
     Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als
     60 Tagen verwendet wird, und

  4. nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils
     negativem Ergebnis

     a) einer Untersuchung auf sinnfällige Verände-
        rungen und

     b) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf

        den Zellgehalt

     unterzogen worden ist.“
6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                        „§ 20a

              Besondere Anforderungen
        bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel

    (1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
  meinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die
  dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern
  hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3
  unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abge-
  geben werden, wenn Lebensmittel zum unmittel-
  baren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und

  1. im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzeh-
     render Lebensmittel die Abgabe nicht später als
     zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,

  2. im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehren-
     der Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stun-
     den nach der Herstellung
     a) auf eine Temperatur von höchstens +7 °C ab-
        gekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren
        Temperatur gehalten und innerhalb von
        24 Stunden nach der Herstellung abgegeben
        werden oder

     b) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten
        und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auf-
        tauen abgegeben werden, wobei die Tempe-
        ratur von +7 °C nicht überschritten werden
        darf.

  Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten
  Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abge-
  geben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder
  neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sicht-
  bar der Hinweis „sofort verbrauchen“ angebracht
  ist.
BGBl. 2010, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
     (2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
  gung für Menschen, die auf Grund ihres Alters,
  einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des
  körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebens-
  mittelbedingten Infektionen besonders empfindlich
  sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwen-

  dung roher Bestandteile von Eiern hergestellt wor-
  den sind, nur an Verbraucher abgeben werden,
  wenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3
  unterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Le-
  bensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden,
  hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe
  eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der
  Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzu-
  fertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr
  als –18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem
  Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rück-
  stellproben sind der zuständigen Behörde auf Ver-
  langen vorzulegen und auszuhändigen.

     (3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1
  oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren,
  das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder
  ein Verfahren gleicher Wirkung.“

7. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Kat-

  zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-

  ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum

  Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen

  oder in den Verkehr zu bringen.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8
         bis 10 ersetzt:

          „8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder

              Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes
              Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

           9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den
              Verkehr bringt,

         10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum
             Zwecke des menschlichen Verzehrs ge-

             winnt oder in den Verkehr bringt oder“.

     bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1
         und 2 vorangestellt:

         „1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Ab-
             satz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder
             be- oder verarbeitet,

         2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tier-
            körper oder Fleisch in den Verkehr
            bringt“.

     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
         Nummern 3 bis 5.

      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
          in dieser wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.

      dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
          eingefügt:

          „7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes
              Lebensmittel an Verbraucher abgibt
              oder“.

      ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.

 9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma
      durch das Wort „oder“ und in Buchstabe m das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt; Buch-
      stabe n wird gestrichen.

   b) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14
      und 15 eingefügt:

      „14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rück-

           stellprobe nicht, nicht richtig oder nicht

           rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig

           oder nicht für die vorgeschriebene Dauer

           aufbewahrt,

      15. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rück-
          stellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vor-

          legt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
          händigt,“.

   c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die

      Nummern 16 und 17.

10. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                       „Abschnitt 7

                   Schlussvorschriften

                            § 25

                  Übergangsvorschriften

      Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3
   ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Ver-
   bindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der
   Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230,
   231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine,
   die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a
   nicht entsprechen, können bis zum 20. November
   2011 weiterverwendet werden.“
BGBl. 2010, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
616                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010

11. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:
    „
                                                                                                                                                            Anlage 8a
                                                                                                                             (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25)

                                                       Wildursprungsschein
                                                  für Untersuchung auf Trichinen
                                       im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger
                               (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

      Zuständige Behörde:

      ................................................................................................................

      Nummern der Wildmarke:

      Wildschwein*):                                                                        Dachs*):               
      Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:
      ................................................................................................................

      Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):

      .................................................

      .................................................

      .................................................


      .................................................
      Datum und Unterschrift des Jägers


      Erlegungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      Abgabe an
       ................................................................................................................
      (Trichinenlaboratorium)

      Zeitpunkt: Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      Prüfbericht Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      Eingangsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      Methode*):

      Trichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005

       Referenzverfahren
       Trichomatic
      Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte
      Großwild verfügt werden darf:

      Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .



      .................................................
      Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)




      *) Zutreffendes ankreuzen                                                                                                                           (amtlicher Stempel)

BGBl. 2010, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
                                                   Gebiet,
                                     in dem abweichend von

                                               Anlage 8b
                                                (zu § 13a)

Artikel 3
                                   Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
                           Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a
                          der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Hackfleisch aus nicht
                   gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf

                     1. Landkreis Eichsfeld,
                     2. im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Giebol-
                        dehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die
                        Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,
                     3. Landkreis Nordhausen, begrenzt auf
                        Landkreis Eichsfeld anschließt und
                        begrenzt wird,
den Teil, der unmittelbar an den
im Osten durch die Bundesstraße 4
                     4. Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde
                        Katlenburg-Lindau,
                     5. Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den
                        Landkreis Eichsfeld anschließt und
im Süden durch die Bundesstraße 249
                        begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und
                     6. im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.“

                       Artikel 3

             Änderung der Tierische
      Lebensmittel-Überwachungsverordnung

  Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
nung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird
wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
   „Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung“
   die Angabe „– Tier-LMÜV“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird

     in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2
     Abs. 3“ die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung
     mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III“ ein-
     gefügt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger,
     der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist
     und

     1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-
        Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Ver-
        wendung als Lebensmittel für den eigenen
        häuslichen Verbrauch erlegt oder

     2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tieri-
        sche Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine
        Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von
        erlegtem Wild abgibt,

     im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Ent-
     nahme von Proben zur Untersuchung auf Trichi-

     nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
     Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen,
     wenn

     1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die
        Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult wor-
        den ist und

     2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
        rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche
        Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht be-
        sitzt.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                           „§ 7a

               Amtliche Untersuchungen
             bei der Gewinnung von Fleisch
         für den eigenen häuslichen Verbrauch
     (1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der
  Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amt-
  lichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist

  1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach An-
     hang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II
     Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
     Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit
     Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG)
     Nr. 854/2004,

  2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
     Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel
     V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
     Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B
     sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 854/2004,
BGBl. 2010, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
  3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach
     Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der
     Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils gel-
     tenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Ab-
     satz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I
     Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung
     (EG) Nr. 2075/2005

  durchzuführen. Die zuständige Behörde kann
  abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung
  auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3
  in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung
  (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.

     (2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tie-
  rische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtli-
  chen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Unter-
  suchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt
  § 6 Absatz 1 entsprechend.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden

      aa) jeweils nach der Angabe „§ 6“ die Angabe
          „Absatz 1“ eingefügt und

      bb) folgender Satz angefügt:

         „Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2
         Satz 1 Nummer 2.“

  b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6“
     die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

                          „§ 11

                 Übergangsvorschriften

     Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. No-
  vember 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des
  Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,
  1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 4

            Änderung der Verordnung

   mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur

Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

  Nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoo-
noseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
1871) wird folgender § 3a eingefügt:

                         „§ 3a

       Rückstellproben im Fall des Artikels 19
     Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

   Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Be-
hörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäi-
schen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L
31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebens-
mitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Ver-
kehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von
mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer
von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mit-
teilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen und auszuhändigen.“

                       Artikel 5
                 Änderung der
          Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

  Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a

       Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

    Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, an-
  deren hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Cani-

  den und Feliden) oder Affen einzuführen.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. entgegen § 13a Fleisch einführt.“

                       Artikel 6

          Neubekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der

Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Le-
bensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebens-
mittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmittel-
einfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem 21. Mai 2010
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
BGBl. 2010, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
                       Artikel 7

           Inkrafttreten, Außerkraftteten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-
   zember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt durch Ar-

   tikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
   S. 1816), geändert worden ist,

2. die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der

   Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I

   S. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung
   vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert wor-
   den ist.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 11. Mai 2010
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 612. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b17d8bdfef26352….