Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 16 Enteignung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.