§ 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr
Stand: 10.06.2019
Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.
Änderungsverlauf
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22.12.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (BGBl. I 3978)
BGBl. 1994 I S. 3978
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