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§ 6 ZollV — Gestellungsbefreiung im Postverkehr

Zollverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.