§ 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/7#abs-1 (1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/7#abs-2 (2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/7#abs-3 (3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 ZollV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 – 11 K 1133/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2006 – 11 K 386/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.08.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2485)
BGBl. 2005 I S. 2485
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.