# § 6 ZollV — Gestellungsbefreiung im Postverkehr

Zollverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.

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Zitiervorschlag: § 6 ZollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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