Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 3 Gebührensätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Stundengebühr beträgt:
| 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 41 Euro, |
| 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 52 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Monatsgebühr beträgt:
| 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 5 670 Euro, |
| 2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 6 478 Euro, |
| 3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 7 815 Euro. |
Änderungsverlauf
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.