Gesetze / Zollkostenverordnung

ZollKostV

§ 3 Stunden- und Monatsgebühren

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Stundengebühr beträgt:

1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
35 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
45 Euro.


Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:

1. für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
4 823 Euro,
2. für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
5 600 Euro,
3. für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
6 772 Euro.


Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 2 § 4