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# § 3 ZollKostV — Gebührensätze

Zollkostenverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

```
1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7	55 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1	68 Euro.
```

(3) Die Monatsgebühr beträgt:

```
1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes	7 646 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes	8 526 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes	10 249 Euro.
```

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Zitiervorschlag: § 3 ZollKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3

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