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Artikel 2 · BT-Drs. 20/1110 · S. 33

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
Es handelt sich um eine begriffliche Bereinigung, da eine Vormundschaftsbehörde nicht mehr existiert. Eine in-
haltliche Änderung ist mit der Anpassung nicht verbunden, da auch bislang durch § 6 Absatz 3 ZVG sowohl
Mündel als auch Betreute mit Einwilligungsvorbehalt erfasst wurden, und der Begriff „Vormundschaftsbehörde“
als Familien- oder Betreuungsgericht ausgelegt wurde.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1110, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.870–106.339 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 062eadb03723903e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP