Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 36
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/36#abs-1 (1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/36#abs-2 (2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/36#abs-3 (3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36 ZVG →
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- BGH, 18.10.2007 – V ZB 140/06Zitiert von 2
- VG München, 21.06.2023 – M 9 K 21.4811Zitiert von 1
- VG München, 21.06.2023 – M 9 K 20.1480Zitiert von 1
- VG München, 11.05.2022 – M 29 K 20.6439
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