nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 104 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.