Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 103
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 103 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.06.2014 – V ZB 16/14Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den Zuschlagsbeschluss; schwebende Unwirksamkeit der Teilung oder Vereinigung von GrundstückenZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.